Projekte | Vorstand | Satzung | Mitgliedschaft
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr | § 2 Zweck und Aufgaben | § 3 Mitgliedschaft | § 4 Beitrag | § 5 Organe | § 6 Mitgliederversammlung | § 7 Vorstand | § 8 Kassenprüfung | § 9 Anschaffungen | § 10 Finanzierung | § 11 Haftungsausschluss | § 12 Auflösung | § 13 Inkrafttreten und Änderung der Satzung | Download | Anmerkung
In der Satzung des Fördervereins der Feuerwehr in Lengsdorf e.V. sind die Grundsätze des Vereins verankert. Jedes Mitglied erhält zum Beginn seiner Mitgliedschaft eine Ausfertigung
der Satzung.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Feuerwehr in Lengsdorf“ und den Zusatz „e.V.“. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn erfolgte am 14. November 2007 unter der Registernummer 8829.
2. Der Sitz des Vereins ist 53127 Bonn-Lengsdorf, Im Mühlenbach 54.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, das Feuerwehrwesen, die Jugendfeuerwehr, die Kameradschaft, zu fördern, Öffentlichkeitsarbeit für die Löscheinheit Lengsdorf zu gestalten sowie die Anschaffung von Ausrüstung, Gerätschaften und Sachmitteln zu unterstützen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
1. Es kann jede natürliche bzw. juristische Person Mitglied im Förderverein werden. Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet mit deren Auflösung.
3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November des selben Jahres schriftlich zu erklären.
4. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, sich etwa ehrenrührig verhält, den Vereinszwecken zuwider handelt oder auch nach zweimaliger Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.
6. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung der Beiträge.
1. Die Höhe des Mindestbeitrags für fördernde Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes beschlossen.
2. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig und soll möglichst per Lastschrift eingezogen werden.
3. Der volle Mindestbeitrag ist auch bei unterjährigem Eintritt fällig.
4. Aktive Kameradinnen/Kameraden und Angehörige der Altersabteilung der Löscheinheit Lengsdorf werden von dem unter § 4 (1) genannten Mindestbeitrag befreit, da sie bereits durch ihre Tätigkeit
maßgeblich die Vereinszwecke unterstützen.
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt.
2. Die Einladung zur Versammlung hat bis sieben Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
3. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch mit kürzerer Frist eingeladen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 35% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Abstimmungen zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Auf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahlen zum Vorstand
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge
d) Beschluss des Haushaltsvoranschlages
e) Entlastung des Vorstandes
f) Ausschluss eines Mitgliedes
g) Änderung der Satzung
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) mindestens einem Beisitzer
2. Jedes Mitglied des Vereins kann in den Vorstand gewählt werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, welcher aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden besteht, gemeinschaftlich vertreten.
6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Zur Erledigung laufender und vor allem wiederkehrender Geschäfte wird zudem der Kassenwart ermächtigt, selbstständig Verpflichtungen einzugehen und Zahlungen anzuweisen. Für das Eingehen neuer Verpflichtungen besteht diese Ermächtigung jedoch nur, sofern die Verpflichtung des Vereins einen Betrag von 250,– Euro im Einzelfall und einen Gesamtbetrag von 2.500,– Euro pro Jahr nicht übersteigt. Zudem soll der Verein hierbei nicht länger als für die Dauer eines Jahres verpflichtet werden.
7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
1. Der Kassenwart legt zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Kassenführung ist vorher durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
2. Die Kassenprüfer werden im Wechsel für zwei Jahre gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Nicht gewählt werden können amtierende oder ehemalige 1. Vorsitzende, 2.
Vorsitzende, Kassenwarte oder Schriftführer, soweit die Prüfung nach Abs. 1 ihre eigene Amtszeit betrifft.
1. Anschaffungen des Vereins (Feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattungen des Feuerwehrgerätehauses oder der Feuerwehrkameraden) werden der Löscheinheit Lengsdorf zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets Eigentum des Fördervereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Verein kann die Rückgabe der Gegenstände fordern.
2. Der Vorstand entscheidet eigenständig mit einfacher Mehrheit über Anschaffungen bzw. die Mittelverwendung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung
einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
1. Der Verein erwirbt seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, finanziellen und materiellen Spenden, Schenkungen, Zuschüssen, Einnahmen aus Veranstaltungen, öffentlichen Zuwendungen und Stiftungen
aller Art.
1. Zur Auflösung des Vereins ist mit einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der folgenden Tagesordnungspunkte einzuberufen:
a) Verwendung des Vereinsvermögens
b) Auflösung des Vereins
Der Verein löst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf.
2. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
3. Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes an die Löscheinheit Lengsdorf über, mit der Maßgabe, es für den Feuerschutz im Ortsteil Lengsdorf zu
verwenden.
§ 13 Inkrafttreten und Änderung der Satzung
1. Diese Satzung wird von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.
2. Die Satzung wird geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. Mai 2016.
Anmerkung zur Satzung: Selbstverständlich beziehen sich die in der Satzung genannten Ämter und personenbezogenen Bezeichnungen gleichsam auf Frauen und Männer. Wenn im Satzungstext nicht in jedem Fall männliche und weibliche Begriffe verwendet werden, dann geschieht dies ausschließlich, um die Lesbarkeit zu erhalten.